Vom 01. April 2026
(BMF III C 2 - S 7316/00022/007/023)
I. Leistungsbezug für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke
1 Für den Vorsteuerabzug aus einer Leistung ist zwischen deren Verwendung für den unternehmerischen Bereich (Unternehmen) und für die nichtunternehmerischen Tätigkeiten zu unterscheiden. Letztere umfassen die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten i.e.S. und die unternehmensfremden (privaten) Tätigkeiten (A 2.3 Abs. 1a UStAE).
2 Ein Unternehmer kann einen einheitlichen Gegenstand, den er teilweise unternehmerisch und teilweise unternehmensfremd (privat) verwendet, insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen und – unter den übrigen Voraussetzungen – einen vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des einheitlichen Gegenstandes in Anspruch nehmen. In diesem Fall sind für die spätere unternehmensfremde (private) Nutzung die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG zu prüfen (auch A 3.2 bis 3.4 UStAE).
3 Dagegen hat der Unternehmer bei einem einheitlichen Gegenstand, der sowohl für unternehmerische als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. verwendet wird, kein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung zum Unternehmen, vielmehr besteht ein Aufteilungsgebot (A 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UStAE). Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht dann nur im Umfang der beabsichtigten Verwendung für die unternehmerische Tätigkeit (BFH-Urteil vom 03.03.2011 – V R 23/10, BStBl II 2012 S. 74).
4 Lieferungen vertretbarer Sachen, die keine einheitlichen Gegenstände sind, und sonstige Leistungen, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Tätigkeiten bezogen werden, sind immer entsprechend der beabsichtigten Verwendung aufzuteilen (A 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStAE).
II. Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und nicht wirtschaftlicher Tätigkeit i.e.S.
5 Bislang ging die Verwaltung davon aus, dass bei einer späteren Minderung des Nutzungsanteils eines einheitlichen Gegenstandes für den unternehmerischen Bereich und einer damit einhergehenden Erhöhung des Nutzungsanteils für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S. – wie bei einer Verwendung für unternehmensfremde (private) Tätigkeiten – die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG zu prüfen sind.
6 Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese Verwaltungsauffassung aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung aufgegeben und es gilt Folgendes:
7 Das Nutzungsverhältnis eines Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist grundsätzlich maßgebend für das sich aus der Rechtsprechung ergebende Aufteilungsgebot hinsichtlich der Vorsteuer (siehe Rz. 3). Ändert sich später die Verwendung zwischen dem unternehmerischen Bereich und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i.e.S. (Nutzungsverhältnis), liegt somit eine Änderung der Verhältnisse vor, die – unter den übrigen Voraussetzungen – eine Vorsteuerberichtigung i.S.v. § 15a UStG erforderlich machen kann.
8 Erhöht sich später die Nutzung für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S., ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unter Beachtung des § 44 UStDV zu Lasten des Unternehmers zu prüfen. Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt insoweit nicht vor.
9 Erhöht sich später die Nutzung für den unternehmerischen Bereich, gilt Folgendes: Soweit die erstmalige Nutzung für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S. von vornherein nur vorübergehend geplant ist, kann der Leistungsbezug dennoch für das Unternehmen erfolgt sein (A 15.2b Abs. 3 und 15.2c Abs. 13 UStAE). Ansonsten kann eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers – mangels Zuordnungsrechts des bislang für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S. genutzten Teils zum Unternehmen – nur im Rahmen einer Billigkeitsregelung erfolgen (hierzu A 15a.1 Abs. 7 UStAE).
10 Bei der Entscheidung, ob und ggf. inwieweit bei einer teilweisen Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S. ein Bezug für das Unternehmen (auch A 15.2b Abs. 2 UStAE) vorliegt, sind die Grundsätze des Handelns als Unternehmer (A 15.2c Abs. 14 bis 17 UStAE) und der Verwendungsabsicht bei Ausschlussumsätzen (A 15.12 Abs. 2 bis 2b UStAE) entsprechend anzuwenden. Ist danach eine Vorsteueraufteilung vorzunehmen, sind die Grundsätze des § 15 Abs. 4 UStG (dazu A 15.16 und 15.17 UStAE) analog anzuwenden (BFH-Urteil vom 03.03.2011 – V R 23/10, BStBl II 2012 S. 74).
11 Die Leistung eines Unternehmers, die er aus seinem unternehmerischen Bereich an den Bereich seiner nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i.e.S. erbringt, ist nicht steuerbar. Dies gilt sowohl für unentgeltliche Leistungen (vgl. Rz. 8), als auch für entgeltliche (BFH-Urteil vom 29.08.2024 – V R 14/24 (V R 20/22, V R 40/19), BStBl II 2026 S. xxx). Daher besteht in Zusammenhang mit dieser Leistung – mangels Verwendung für eine wirtschaftliche Tätigkeit – kein Recht auf Vorsteuerabzug. Steht die Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S. bereits zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges fest, liegt schon kein Bezug „für sein Unternehmen“ vor (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UStG, siehe auch Rz. 3, 4 und 10). War ursprünglich eine Verwendung für das Unter nehmen beabsichtigt (zum Nachweis vgl. A 15.12 Abs. 2a Sätze 1 bis 8 UStAE), die später aber tatsächlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S. erfolgt, bleibt zwar der ursprüngliche Vorsteuerabzug bestehen (auch A 15.12 Abs. 2a Satz 9 ff. UStAE), jedoch ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unter Beachtung des § 44 UStDV zu prüfen.
12 Entgegen Rz. 65 des BMF-Schreibens vom 22.05.2023, BStBl 2023 I S. 803, ist im Fall einer Leistung aus dem unternehmerischen an den nichtunternehmerischen (hoheitlichen) Bereich derselben Gebietskörperschaft keine unentgeltliche Wertabgabe zu prüfen, sondern nach der vorangegangenen Rz. die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bzw. dessen Berichtigung nach § 15a UStG.
13 Auch die Personalgestellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus einem Betrieb gewerblicher Art an den eigenen Hoheitsbereich stellt – abweichend von der bisher in A 2.11 Abs. 15 Beispiel 8 UStAE in der am 31.03.2026 gültigen Fassung vertretenen Verwaltungsauffassung – unabhängig von einer vorgenommenen Trennung der Tätigkeitsbereiche keine unentgeltliche Wertabgabe i.S.v. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG dar. Im Zusammenhang mit der Personalgestellung anfallende Vorsteuern sind mangels Bezugs zur Erbringung entgeltlicher Leistungen für den unternehmerischen Bereich nicht abziehbar.
14 Daneben kann ein Unternehmer, der u.a. eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S. ausübt, einen einheitlichen Gegenstand auch teilunternehmerisch – für das Unternehmen und für unternehmensfremde (private) Tätigkeiten – beziehen und nutzen. In diesen Fällen gelten keine Besonderheiten gegenüber anderen Unternehmern, d.h. der Unternehmer kann einen solchen Gegenstand (nur) im Umfang der unternehmerischen und der unternehmensfremden (privaten) Nutzung seinem Unternehmen zuordnen, unter den übrigen Voraussetzungen einen entsprechenden Vorsteuerabzug vornehmen und die unternehmensfremde Nutzung im Rahmen einer unentgeltlichen Wertabgabe versteuern.
III. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
(hier nicht abgedruckt)
[Schaubild nach dem neuen A 15.2b Abs. 3 UStAE]
Anwendungsregelung
16 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
17 Die Rz. 65 des BMF-Schreibens vom 22.05.2023, BStBl 2023 I S. 803, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt, sondern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bzw. dessen Berichtigung nach § 15a UStG unter Beachtung des § 44 UStDV zu prüfen ist.
18 Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer für Besteuerungszeiträume vor dem 01.01.2027 einheitlich für alle Sachverhalte hinsichtlich des Vorsteuerabzugs und der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe die bislang geltende Verwaltungsauffassung anwendet.
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