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Titel: 2025-08-14 Unternehmereigenschaft und Besteuerung beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom (Photovoltaikanlagen)
Modultitel: Umsatzsteuer-ABC für die öffentliche Hand und ihre Betriebe
Rechtsstand: 31.12.2025

2025-08-14 Unternehmereigenschaft und Besteuerung beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom (Photovoltaikanlagen)

Vom 14. August 2025

(OFD Baden-Württemberg S 7104 Karte 1)

1. Unternehmereigenschaft

Wird der erzeugte Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist, liegt auch bei sonst nicht unternehmerisch tätigen Personen eine nachhaltige Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG vor (A 2.5 Abs. 1 UStAE). Wird regelmäßig Strom eingespeist, kommt es für die Unternehmereigenschaft nicht auf die Höhe der erzielten Umsätze an (BFH, Urteil vom 18.12.2008 – V R 80/07, BStBl 2011 II S. 292). Von einer Unternehmereigenschaft kann ausgegangen werden, wenn die Anlage – unmittelbar oder mittelbar – mit dem allgemeinen Stromnetz verbunden ist. Kann der erzeugte Strom physisch nicht eingespeist werden, ist der Anlagenbetreiber grundsätzlich nicht unternehmerisch tätig.

2. Ausgangsumsätze

2.1 Umsätze an Dritte

Die entgeltliche Lieferung von Strom an den Netzbetreiber ist ein steuerpflichtiger Umsatz, der dem Regelsteuersatz unterliegt. Die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist ein Nettobetrag.

Beim sog. Direktverbrauch, bei dem der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom tatsächlich innerhalb seines Stromnetzes (Kundenanlage) verbraucht, liegt auch dann keine Lieferung an den Netzbetreiber vor, wenn dieser nach dem EEG vergütet wird (A 2.5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 5 UStAE).

Stromlieferung an Mieter

Die Lieferung an den Mieter ist grundsätzlich eine unselbständige Nebenleistung zum Vermietungsumsatz (A 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE) und damit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Insoweit ist ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den laufenden Aufwendungen der Photovoltaikanlage nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Wird auf die Steuerbefreiung des Vermietungsumsatzes nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG verzichtet, ist auch die Stromlieferung steuerpflichtig.

Eine selbständige Lieferung liegt jedoch vor, wenn der Strom aus einer Photovoltaikanlage des Vermieters an den Mieter geliefert wird und eine vollständige verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgt. Die steuerpflichtigen Stromlieferungen berechtigen zum Abzug der für die Anschaffung oder Herstellung der Anlage sowie für die laufenden Unterhaltskosten entrichteten Umsatzsteuer.

2.2 Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke

Eine nichtunternehmerische Verwendung liegt vor, wenn der Strom

  • für unternehmensfremde Zwecke verwendet (z.B. privater Stromverbrauch),
  • unentgeltlich an Dritte abgegeben oder
  • für nichtwirtschaftliche Zwecke im engeren Sinne (i.e.S.) genutzt wird (z.B. bei der Nutzung des selbst erzeugten Stroms für den hoheitlichen Bereich einer Gemeinde oder für den ideellen Vereinsbereich).

Nur bei der teilweisen Verwendung für unternehmensfremde Zwecke bzw. bei der teilweisen unentgeltlichen Abgabe an Dritte handelt es sich bei der Anlage um einen teilunternehmerisch genutzten Gegenstand, für den der Anlagenbetreiber ein Zuordnungswahlrecht hat.

2.2.1 Verwendung des erzeugten Stroms für private Zwecke

Wurde die Photovoltaikanlage insgesamt dem Unternehmen zugeordnet und wird der Strom teilweise unmittelbar für unternehmensfremde Zwecke verwendet, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG vor, wenn die unternehmerische Verwendung zumindest teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat und sich die Photovoltaikanlage noch im Unternehmensvermögen befindet. Wird eine Photovoltaikanlage erworben, die nach § 12 Abs. 3 UStG dem Nullsteuersatz unterliegt, ist die unternehmensfremde Verwendung des Stroms nicht als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.

Für Lieferungen i.S.d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG ist die Bemessungsgrundlage nicht nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG, sondern nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG zu bestimmen. Bemessungsgrundlage ist der (fiktive) Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes. Bezieht der Photovoltaikanlagenbetreiber von einem Energieversorgungsunternehmen zusätzlich Strom, liegt ein dem selbst produzierten Strom gleichartiger Gegenstand vor, dessen Einkaufspreis als fiktiver Einkaufspreis anzusetzen ist. Wird der private Strombedarf allein mit dem durch die Photovoltaikanlage produzierten Strom gedeckt, ist als fiktiver Einkaufspreis der Strompreis des Stromgrundversorgers anzusetzen. Bei der Ermittlung des fiktiven Einkaufspreises ist ein ggf. zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Die Beweis- und Feststellungslast für die Ermittlung und die Höhe des fiktiven Einkaufspreises obliegt dem Photovoltaikanlagenbetreiber (A 2.5 Abs. 6 UStAE).

2.2.2 Verwendung des erzeugten Stroms für nichtwirtschaftliche Zwecke i.e.S.

Wird der selbst erzeugte Strom teilweise für nichtwirtschaftliche Zwecke i.e.S. verwendet, ist ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie den laufenden Kosten nur anteilig für die unternehmerische Verwendung zulässig. Die Verwendung für nichtwirtschaftliche Zwecke i.e.S. berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Für sie ist grundsätzlich keine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern. Die Vorsteuern aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den laufenden Aufwendungen sind nach dem Verhältnis der jeweiligen Strommengen auf die unternehmerische Nutzung und die Verwendung für nichtwirtschaftliche Zwecke i.e.S. aufzuteilen (A 2.5 Abs. 10 i.V.m. A 15.17 Abs. 3 und 3a UStAE).

Wird in den Folgejahren die Photovoltaikanlage im größeren Umfang für nichtwirtschaftliche Zwecke i.e.S. verwendet, ist für die erhöhte Nutzung eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern (A 2.5 Abs. 10 Satz 5 UStAE).

Beispiel 1:

Die Gemeinde G hat auf dem Schulgebäude im Jahr 01 eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 31,9 kWp für 35.536 € zzgl. 6.752 € Umsatzsteuer errichtet. G speist den mit der Photovoltaikanlage erzeugten Strom im Jahr 01 zu 70 % in das Stromnetz ein. Der restliche Strom wird im Schulgebäude verwendet. Im Jahr 02 wird nur die Hälfte des Stroms ins Netz eingespeist, die andere Hälfte wird im Schulgebäude verwendet. Für die laufenden Kosten wurde im Jahr 02 die Vorsteuer zutreffend nur i.H.v. 50 % abgezogen. G zahlt für den im Übrigen an sie gelieferten Strom 0,20 €/kWh an den Netzbetreiber. Die Anlage produziert jährlich 30 000 kWh Strom.

Die Vorsteuer aus den Herstellungskosten kann im Jahr 01 i.H.v. 70 % von 6.752 € = 4.726,40 € abgezogen werden. Die Verwendung für nichtwirtschaftliche Zwecke i.e.S. berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Die um 20 % höhere Verwendung für nichtwirtschaftliche Zwecke i.e.S. im Jahr 02 ist als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe beträgt 20 % von 30.000 kWh = 6.000 kWh × 0,20 €/kWh (fiktiver Einkaufspreis) = 1.200 €.

Wird in den Folgejahren die Photovoltaikanlage im größeren Umfang für unternehmerische Zwecke verwendet, ist der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG aus Billigkeitsgründen zu berichtigen, sofern die Grenzen des § 44 UStDV überschritten sind (A 2.5 Abs. 10 Satz 6 i.V.m. A 15a.1 Abs. 7 UStAE).

Beispiel 2:

Die Gemeinde G hat auf dem Schulgebäude im Jahr 01 eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 31,9 kWp für 35.536 € zzgl. 6.752 € Umsatzsteuer errichtet. G speist den mit der Photovoltaikanlage erzeugten Strom im Jahr 01 zu 65 % in das Stromnetz ein. Der restliche Strom wird im Schulgebäude verwendet. Im Jahr 02 werden 70 % des Stroms ins Netz eingespeist. Für die laufenden Kosten wurde im Jahr 02 zutreffend ein Vorsteuerabzug von 70 % der Gesamtkosten vorgenommen.

Die Vorsteuer aus den Herstellungskosten kann im Jahr 01 i.H.v. 65 % von 6.752 € = 4.388,80 € abgezogen werden. Die Verwendung für nichtwirtschaftliche Zwecke i.e.S. berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Die höhere Verwendung für unternehmerische Zwecke im Jahr 02 führt grundsätzlich zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 1 UStG. Der Berichtigungszeitraum für die Photovoltaikanlage beträgt fünf Jahre. Die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug haben sich jedoch nur um 5 % geändert. Eine Berichtigung kommt daher nur in Betracht, wenn der Berichtigungsbetrag 1.000 € übersteigt (§ 44 Abs. 2 UStDV). Der Berichtigungsbetrag 02 beträgt jedoch nur 67,52 € (1/5 von 6.752 € × 5 %). Der Vorsteuerabzug ist somit nicht zu berichtigen.

3. Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Photovoltaikanlagen sind unabhängig davon, ob es sich um Gebäudebestandteile oder Betriebsvorrichtungen handelt, eigenständige Zuordnungsobjekte, soweit die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung der Photovoltaikanlage nicht nach ertragsteuerlichen Grundsätzen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des gesamten Gebäudes darstellen (A 15.2c Abs. 10 UStAE). Aus ertragsteuerlicher Sicht stellt nicht nur eine Aufdach-Photovoltaikanlage, sondern auch eine dachintegrierte Photovoltaikanlage regelmäßig ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut dar (R 4.2 Abs. 3 Satz 4 EStR). Ein einheitliches Zuordnungsobjekt, das aus Gebäude mit Photovoltaikanlage besteht, ist daher auf besondere Einzelfälle beschränkt. Liegen eigenständige Zuordnungsobjekte vor, kann die Zuordnung der Anlage unabhängig von der Zuordnung des Grundstücks erfolgen, auf dem die Anlage errichtet wird.

Wird der erzeugte Strom teilweise unmittelbar für unternehmensfremde Zwecke verwendet, kann der Unternehmer die Photovoltaikanlage ganz oder teilweise seinem Unternehmen zuordnen, wenn mindestens 10 % der erzeugten Strommenge für unternehmerische Zwecke verwendet werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG, vgl. USt-Kartei BW S 7300 Karte 6). Wird die Photovoltaikanlage zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt, kann sie nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und ein Vorsteuerabzug ist insgesamt nicht möglich. Wird der Strom ausschließlich nichtunternehmerisch verwendet, liegt kein Bezug für das Unternehmen vor.

Über die Zuordnung der teilunternehmerisch genutzten Photovoltaikanlagen ist im Zeitpunkt des Leistungsbezugs bzw. im Zeitpunkt der Verausgabung einer Anzahlung zu entscheiden (A 15.2c Abs. 15 UStAE). Die Zuordnungsentscheidung erfolgt regelmäßig durch den Abzug der Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie der Anzahlung im Voranmeldungszeitraum des Leistungsbezugs bzw. der Verausgabung der Anzahlung. Eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung kann spätestens bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen erfolgen (A 15.2c Abs. 16 UStAE, BFH, Urteile vom 07.07.2011 – V R 42/09 und V R 21/10, BStBl 2014 II S. 76 und 81).

4. Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG eine Leistung für das Unternehmen voraus. Mit der Einspeisung des erzeugten Stroms wird derjenige Unternehmer, der den erzeugten Strom entgeltlich liefert; dies ist i.d.R. der Vertragspartner des Netzbetreibers. Die Anlage wird an denjenigen geliefert, der schuldrechtlicher Vertragspartner des Lieferanten ist (A 15.2 Abs. 16 UStAE). Ein voller Vorsteuerabzug ist daher nur möglich, wenn der Käufer der Anlage entgeltlich Strom liefert. Wird die Anlage an eine andere Person geliefert, ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht zulässig.

Wird die Photovoltaikanlage von einer Bruchteilsgemeinschaft erworben und liefert nur ein Gemeinschafter entgeltlich den erzeugten Strom, kann er den Vorsteuerabzug anteilig in Höhe seines Anteils vornehmen.

Wird der Strom nicht an den Netzbetreiber geliefert, sondern unmittelbar für steuerfreie Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (z.B. Verwendung in der eigenen Arztpraxis oder für steuerfreie Vermietungsumsätze), ist insoweit der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Verwendet der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom unmittelbar für seinen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, ist insoweit ein Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG nicht zulässig. Wird der Strom nur teilweise für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist die Vorsteuer aufzuteilen (§ 15 Abs. 4 UStG). Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der unterschiedlich verwendeten Strommengen (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG).

4.1 Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers und aus Zusatzanlagen oder Ausbaustufen

Wird eine Photovoltaikanlage mit einer Batterie zur Speicherung des Stroms angeschafft, liegt ein einheitliches Zuordnungsobjekt vor (A 2.5 Abs. 8 Satz 2 UStAE). Photovoltaikanlagen bestehen regelmäßig aus einer Vielzahl von Einzelkomponenten, die leitungs- und schaltungstechnisch verbunden sind und umsatzsteuerlich bei einer gemeinsamen Anschaffung einen einheitlichen Gegenstand bilden. Für die Frage der unternehmerischen Mindestnutzung kommt es auf die Verwendung des insgesamt erzeugten Stroms an.

Wird die Batterie erst nachträglich angeschafft (nachträgliche Herstellungskosten), liegt ein eigenständiges Zuordnungsobjekt vor (A 15.2c Abs. 9 UStAE). Ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Batterie ist nicht zulässig, wenn der gespeicherte Strom zu weniger als 10 % für unternehmerische Zwecke des Anlagenbetreibers verbraucht wird (A 2.5 Abs. 8 Satz 1 UStAE).

Wird mit der Photovoltaikanlage durch Zusatzanlagen thermische Energie für das Gebäude erzeugt, handelt es sich bei den Aufwendungen für die Zusatzanlagen oder Ausbaustufen (z.B. Brauchwasserwärmepumpe, Warmwasser-Pufferspeicher, Wärmepumpe) nach ertragsteuerlichen Grundsätzen regelmäßig um Anschaffungs- oder Herstellungskosten des gesamten Gebäudes und somit um keine eigenständigen Zuordnungsobjekte (A 15.17 Abs. 6 UStAE). Für die Beurteilung, ob diese Zusatzanlage zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG), ist auf die Gesamtnutzung des Gebäudes abzustellen. Wird die Zusatzanlage zu weniger als 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt, ist eine Zuordnung zum Unternehmen und ein Vorsteuerabzug insgesamt nicht möglich.

Eine Autoladesäule stellt demgegenüber ein eigenständiges Zuordnungsobjekt dar. Eine Zuordnung zum Unternehmen ist nicht möglich, wenn diese zu weniger als 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird.

4.2 Vorsteuerabzug für Baumaßnahmen des Eigentümers im Zusammenhang mit der Montage von Photovoltaikanlagen

Nimmt der Eigentümer des Grundstücks im Zusammenhang mit der Montage der Photovoltaikanlage Baumaßnahmen am Bauwerk selbst vor, richtet sich der Vorsteuerabzug sowohl bei Herstellungskosten (z.B. Carport, Holzschuppen) als auch bei Erhaltungsmaßnahmen (z.B. Dachneueindeckung) nach der Verwendung des gesamten Bauwerks (BFH, Urteile vom 19.07.2011 – XI R 29/10, BStBl 2012 II S. 438; XI R 21/10, BStBl 2012 II S. 434 und XI R 29/09, BStBl 2012 II S. 430). Zur Ermittlung der unternehmerischen Mindestnutzung (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG) kommt es auf die Verwendung der inneren Nutzfläche und auf die Verwendung der gesamten Dachfläche an. Sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der Vermietungsumsätze (Miete für die anteilige Dachfläche zum Betrieb einer Photovoltaikanlage im Verhältnis zur Miete für die Innenflächen und die gesamte Dachfläche). Werden tatsächlich keine Umsätze erzielt, sind die erzielbaren Vermietungsumsätze anzusetzen.

Aufgrund der seit Jahren sinkenden Einspeisevergütungen wird für Dachflächen unter 600 m² regelmäßig keine Miete erzielt. Die für die Dachfläche erzielbaren Vermietungsumsätze betragen in diesen Fällen daher 0 €.

Beträgt danach die unternehmerische Nutzung des Gebäudes bzw. der bezogenen Werklieferungen weniger als 10 %, liegt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG keine Lieferung für das Unternehmen vor. Ein Vorsteuerabzug ist somit insgesamt – auch im Umfang der unternehmerischen Nutzung – unzulässig.

Ein voller Vorsteuerabzug kommt nur bei den nachfolgenden Maßnahmen in Betracht:

  • Bei Sanierungsmaßnahmen, die zur Errichtung der Photovoltaikanlage aus statischen Gründen erforderlich sind (z.B. Dachverstärkung, Stützbalken);
  • bei Baumaßnahmen zur Beseitigung von Schäden, die aufgrund der Montage einer Photovoltaikanlage entstanden sind. Maßgebend hierfür ist, dass der Schaden ausschließlich durch die unternehmerische Nutzung entstanden ist und dem Unternehmer über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft wurde (BFH, Urteil vom 07.12.2022 – XI R 16/21, BStBl 2025 II S. 580).

5. Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Der Berichtigungszeitraum für eine auf das Dach aufgesetzte Photovoltaikanlage beträgt grundsätzlich fünf Jahre, da sie kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist. Dach- oder gebäudeintegrierte Anlagen sind Gebäudebestandteile, für die der Berichtigungszeitraum zehn Jahre beträgt (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG). Das gilt unabhängig davon, ob die Anlagen Betriebsvorrichtungen sind oder ertragsteuerlich als solche gelten (A 15a.3 Abs. 1 Satz 3 UStAE, BFH, Urteil vom 14.07.2010 – XI R 9/09, BStBl 2010 II S. 1086).

Nutzungsänderungen, die zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs während des Berichtigungszeitraums führen können, sind z.B. der steuerfreie Verkauf einer dachintegrierten Photovoltaikanlage oder der Übergang zur Kleinunternehmerregelung.

6. Veräußerung der Photovoltaikanlage

Bei einer Veräußerung der Photovoltaikanlage liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn der Erwerber das Unternehmen des Verkäufers fortführt (z.B. Eintritt des Erwerbers in den Stromeinspeisungsvertrag des Verkäufers). Hat der veräußernde Unternehmer mehrere Unternehmensbereiche, ist die Veräußerung der Photovoltaikanlage eine Teilbetriebsveräußerung.

Liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor und wird nur die Photovoltaikanlage veräußert, ist der Umsatz steuerpflichtig, sofern die Kleinunternehmerregelung nicht angewendet wird. Eine steuerpflichtige Veräußerung unterliegt unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG dem Nullsteuersatz.

Wird die Photovoltaikanlage zusammen mit dem Grundstück veräußert, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Aufdach-Photovoltaikanlage oder um eine dach- oder gebäudeintegrierte Photovoltaikanlage handelt. Der Verkauf der auf dem Dach aufgesetzten Photovoltaikanlage fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG. Steuerschuldner für die Umsatzsteuer aus der Veräußerung der aufgesetzten Photovoltaikanlage ist der Verkäufer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Dach- oder gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen sind Gebäudebestandteile (vgl. Art. 13b Buchst. c MwStVO). Bei der Veräußerung eines Grundstücks mit dach- oder gebäudeintegrierter Photovoltaikanlage ist das auf die Photovoltaikanlage entfallende Entgelt Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. Die Veräußerung ist insgesamt nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei. Auf die Steuerbefreiung kann verzichtet werden (§ 9 Abs. 1, 3 UStG). Wird nur für die Veräußerung der dachintegrierten Photovoltaikanlage auf die Steuerbefreiung verzichtet, ist ein einheitlicher Kaufpreis in einen Grundstücksanteil und einen Anteil für die Anlage aufzuteilen. Die Umsatzsteuer für die steuerpflichtige Veräußerung wird vom Erwerber geschuldet (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG).

Beispiel 3:

Der Unternehmer V veräußert seine bisher selbst genutzte Werkhalle mit einer Aufdach-Photovoltaikanlage an den Unternehmer E. Von dem Kaufpreis entfallen 800.000 € auf das Grundstück und 119.000 € auf die Photovoltaikanlage. Es liegt keine Geschäftsveräußerung vor. V verzichtet im notariellen Kaufvertrag auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG.

Der Verkauf der Photovoltaikanlage ist originär steuerpflichtig. Steuerschuldner für die Umsatzsteuer von 19.000 € ist V. Diese ist von V gesondert in Rechnung zu stellen.

Der Verkauf des Grundstücks ist aufgrund der Option steuerpflichtig. Nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 UStG schuldet E die Umsatzsteuer. Ein gesonderter Steuerausweis ist nach § 14a Abs. 5 UStG nicht zulässig.

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