Vom 27. März 2025
(OFD Baden-Württemberg S 7316 Karte 3)
1. Allgemeines
Nach A 15a.2 Abs. 2 Nr. 6 UStAE tritt eine Änderung der nach § 15a Abs. 1 UStG maßgebenden Verhältnisse auch dadurch ein, dass sich bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Umsätze aus Sicht des § 15 Abs. 1a bis 4 UStG (Abzugsfähigkeit) als unzutreffend erweist. Sofern bereits die rechtliche Beurteilung hinsichtlich des Bezugs zum Unternehmen fehlerhaft war, ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG nicht mehr möglich (vgl. A 15a.1 Abs. 6 UStAE). Vielmehr hätte die unzutreffende Beurteilung bereits beim Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG beanstandet werden müssen.
Voraussetzung für die Vorsteuerberichtigung ist jedoch, dass die Steuerfestsetzung für das Jahr, in dem die Vorsteuer unzutreffend abgezogen wurde (Abzugsjahr), bestandskräftig und unabänderbar ist (BFH-Urteile vom 19.2.1997 – XI R 51/93, BStBl. II S. 370; vom 12.6.1997 – V R 36/95, BStBl. II S. 589 und vom 23.10.2014 – V R 11/12, BStBl. 2015 II S. 973 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn der Rechtsanwendungsfehler darauf beruht, dass von falschen sachlichen Voraussetzungen ausgegangen wurde (BFH-Urteil vom 7.7.2005 – V R 32/04, BStBl. II S. 907). Bei einer Steuerfestsetzung für das Folgejahr können nur solche Änderungsgründe berücksichtigt werden, deren Voraussetzungen mit Ablauf dieses Folgejahres verwirklicht waren (BFH-Urteil vom 13.11.1997 – V R 140/93, BStBl. 1998 II S. 36).
Eine Berichtigung des unzutreffenden Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in einem Folgejahr kann daher erst ab dem Jahr erfolgen, in dem die Steuerfestsetzung für das Jahr, in dem der Vorsteuerabzug unzutreffend gewährt wurde (Abzugsjahr), abgabenrechtlich nicht mehr änderbar ist (z.B. nach §§ 164 Abs. 2, 172 AO). Dabei kommt es nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer Änderung an, sondern es ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Steuerfestsetzung des Abzugsjahres im jeweiligen Folgejahr hätte geändert werden können (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1997 – V R 12/97, BFH/NV 1998 S. 752).
Beispiel:
U errichtet im Jahr 01 ein Gebäude, das zu 60 % steuerpflichtig und zu 40 % steuerfrei vermietet wird. In der USt-Jahreserklärung 01, die U am 31.3.02 abgegeben hat, zieht er zu Unrecht 100 % der Vorsteuer aus den Herstellungskosten ab. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Prüfung im Jahr 07 wird der überhöhte Vorsteuerabzug festgestellt. Der Vorsteuerabzug wurde weder vorsätzlich noch fahrlässig in der unzutreffenden Höhe beantragt.
Der Vorsteuerabzug im Jahr 01 wurde fehlerhaft beurteilt, da nach den Verwendungsverhältnissen lediglich ein Abzug von 60 % zulässig ist. Für die Umsatzsteuer 01 tritt mit Ablauf des 31.12.06 Festsetzungsverjährung ein. Eine Korrektur des Steuerbescheides 01 ist daher ab dem 1.1.07 nicht mehr möglich. Da im Jahr 07 die Steuerfestsetzung des Abzugsjahres abgabenrechtlich nicht mehr geändert werden kann, ist ab 07 bis zum Ende des Berichtigungszeitraums der Vorsteuerabzug nach § 15a UStG zu berichtigen.
2. Vorsteuerberichtigung bei einer Berufung auf eine unionsrechtliche Steuerbefreiung
Sind Ausgangsumsätze nach nationalem Recht steuerpflichtig, besteht für sie nach dem Unionsrecht jedoch eine Steuerbefreiung, kann die auf Eingangsumsätze entfallende Umsatzsteuer nur dann nicht als Vorsteuer abgezogen werden, wenn sich der Unternehmer auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung beruft. Beruft sich der Unternehmer nicht auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung, sind die Umsätze nach nationalem Recht steuerpflichtig und die Vorsteuer wurde zu Recht abgezogen. Es liegt somit keine rechtsfehlerhafte Beurteilung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr vor. Beruft sich der Unternehmer in einem Folgejahr auf eine unionsrechtliche Steuerbefreiung, liegt eine Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 15a UStG vor. Der Vorsteuerabzug kann im Folgejahr auch dann geändert werden, wenn das Abzugsjahr noch änderbar ist (BFH-Urteil vom 15.9.2011 – V R 8/11, BStBl. 2012 II S. 368).
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